Steuerermäßigung für PV Anlagen - 0 % Mehrwertsteuer ab Januar 2023

Steuerermäßigung für PV Anlagen - 0 % Mehrwertsteuer ab Januar 2023
Date28.12.2022
AuthorSvea Solar

Seit dem Krieg in der Ukraine und der Energiekrise ist der Markt für Photovoltaikanlagen stark gewachsen. Immer mehr Menschen wollen ihren eigenen sauberen Strom produzieren und ihre Abhängigkeit von schwankenden Strompreisen reduzieren. Die Bundesregierung hat darauf reagiert und Erleichterungen für den Kauf und Betrieb von PV-Anlagen beschlossen. In diesem Artikel haben wir das Thema Umsatzsteuer aufgegriffen und die wichtigsten Änderungen aufgelistet und zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

  1. Steuerbefreiung kleinerer Photovoltaik Anlagen
  2. Weitere Sonderfälle
  3. PV Anlagen und die Einkommensteuer
  4. Photovoltaik und die Umsatzsteuer
  5. Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine
  6. Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Steuerbefreiung kleinerer Photovoltaik Anlagen

Mit dem "Jahressteuergesetz 2022" soll ab Januar 2023 die Anschaffung von kleinen Photovoltaikanlagen gefördert werden. Der Kauf einer solchen Anlage ist nun zum Nettopreis möglich. Das bedeutet, dass du keine Mehrwertsteuer von 19% bezahlen musst, solange die Leistung deiner Anlage 30 Kilowattpeak nicht übersteigt. Das ist ein sogenannter Nullsteuersatz.

Auch der Kauf eines Stromspeichers unterliegt dem Nullsteuersatz von 0%.

Die Wallbox ist leider nicht von der Steuerbefreiung betroffen. Daher bleibt die Mehrwertsteuer von 19% weiterhin bestehen.

Weitere Sonderfälle

  • Balkonkraftwerke sind kleine PV Anlagen, für die auch die Mehrwertsteuerbefreiung von 0% gilt.
  • Mobile Solarmodule für den Campingbereich sind weiterhin Gegenstand der Mehrwertsteuer in Höhe von 19%.
  • Beim Mieten einer PV-Anlage muss der Käufer auf einige Details achten. Es gibt bestimmte Feinheiten zu beachten. Normalerweise ist die Mehrwertsteuerbefreiung für die Lieferung und Installation der Anlage in der Miete enthalten. Für Servicearbeiten wird jedoch die Mehrwertsteuer regulär erhoben. Gerne beraten wir dich persönlich dazu.
Außerdem sollen die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage von der Steuer befreit werden - dies betrifft die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und die 19 Prozent Umsatzsteuer. Mehr Informationen findest du in den nächsten Abschnitten.

PV Anlagen und die Einkommensteuer

Alle Betreiber von Solaranlagen können künftig von Steuerermäßigungen bei der Einkommenssteuer profitieren. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom und die privaten Entnahmen für die Energieversorgung werden nicht berücksichtigt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Solaranlage hat eine maximale Leistung von 30 kWp und ist auf einem Ein- oder Nebengebäude (z.B. Carport) montiert.
  • Die Solaranlage hat eine maximale Leistung von 30 Kilowattpeak. Sie befindet sich auf einem Gebäude ohne Wohnungen.
  • Die Solaranlage ist auf einem Mehrfamilienhaus oder Wohngebäude mit Gewerbeflächen montiert und hat eine Leistung von bis zu 15 Kilowattpeak pro Wohneinheit und Gewerbefläche.

Als Solaranlagenbetreiber musst du also keine Einkommensteuer zahlen, und das sogar rückwirkend bis zum Jahr 2022! Diese Regel tritt in Kraft, nachdem alle vertraglichen Leistungspflichten erfüllt wurden (ab 2023). Das bedeutet im Allgemeinen, dass der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage zählt. Außerdem brauchst du kein Gewerbe anzumelden und keine Gewerbesteuer zu zahlen. Für Einkünfte aus geschäftlicher Tätigkeit gilt ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Gewerbesteuergesetz), den man mit einer kleinen Solaranlage nicht erreichen kann.

Photovoltaik Anlage auf einem Mehrfamilienhaus

Photovoltaik und die Umsatzsteuer

Auch Unternehmen bzw. gewerbliche Anlagenbetreiber können von den Änderungen profitieren, da auch für Wohngebäude ein Umsatzsteuersatz von 0% gelten soll. Diese Regelung hängt nicht von der Anlagengröße ab, sondern von ihrem Installationsort:

  • PV Anlagen, die sich an, auf oder in Wohnhäusern befinden (auf dem Dach, in der Wand oder an der Fassade) oder in der Nähe von Wohnhäusern (in Garagen, Scheunen oder Carports).
  • PV Anlagen auf öffentlichen Gebäuden.
  • PV Anlagen auf Gebäuden, die für gemeinnützige Zwecke genutzt werden.

Dabei ist zu beachten, dass das Finanzamt bei einer Leistung bis zu 30 Kilowattpeak nicht prüfen muss, ob sich die PV Anlage tatsächlich auf oder an einem der oben genannten Gebäude befindet. Wenn die Leistung der Anlage über 30 Kilowattpeak liegt, ist eine Überprüfung jedoch verpflichtend.

Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine

Ein andere wichtige Änderung bezieht sich auf die Lohnsteuerhilfevereine. Bisher konnten sie keine beratende Funktion bei der Steuererklärung übernehmen. In Zukunft sollen sie auch Betreiber von Photovoltaikanlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung unterstützen dürfen. Allerdings dürfen sie nicht die Steuererklärung erstellen oder übermitteln.

Bitte beachte, dass die Mehrwertsteuer für Solar und Speicher nicht generell abgeschafft wurde. Die Bundesregierung hat im "Jahressteuergesetz 2022" einen neuen Steuersatz von 0 % beschlossen. Dieser gilt ab 2023, was bedeutet, dass die Mehrwertsteuer theoretisch auch wieder erhöht werden könnte. Wir gehen jedoch davon aus, dass der Prozentsatz einige Jahre unverändert bleiben wird. Die Entscheidung über eine Änderung und deren Dauer liegt beim Deutschen Bundestag. Außerdem sind wir keine Steuer-, sondern Solarexperten. Daher können wir für die hier gemachten Angaben keine Gewähr übernehmen. Am besten informierst du dich vor dem Kauf einer Photovoltaikanlage bei deiner SteuerberaterIn.

Das klingt kompliziert, aber keine Sorge, wir helfen und beraten dich während des ganzen Prozesses. Schaue gerne unseren Photovoltaik-Rechner an und erhalte einen ersten Überblick über Kosten, Leistung und Amortisationszeit.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Ab wann gilt der Nullsteuersatz auf Photovoltaikanlagen?

Die Steuerbefreiung ist seit Januar 2023 gültig. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht die Installation, sondern die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlagen entscheidend für die Steuerbefreiung ist.

Kann ich die Steuer für eine Solaranlage, die ich bereits gekauft habe, vom Finanzamt zurückbekommen?

Das geht nicht, da die Steuerbefreiung erst ab dem Jahr 2023 für Photovoltaikanlagen gilt, die auch in diesem Jahr in Betrieb genommen werden.

Gilt die Besteuerung von 0% auf Stromspeicher auch, wenn ich einen Speicher bei einer bereits bestehenden Anlage nachrüsten möchte?

Ja, als Anlagenbetreiber kannst du auch dann einen Stromspeicher mit 0% Steuer nachrüsten lassen, wenn du bereits eine Anlage besitzt.

Kann man den Nullsteuersatz nutzen und gleichzeitig die Handwerkerleistung bei der Einkommensteuer einreichen?

Ja, das ist möglich, da das Umsatzsteuerrecht und das Einkommensteuerrecht nicht miteinander verknüpft sind.